Die Vermarktung in die eigene Hand zu nehmen reizt noch immer. Wer gerne mit Menschen arbeitet, kommt da schnell auf die Idee die Produkte selber zu vermarkten. Um in die Direktvermarktung einzusteigen und sie erfolgreich zu betreiben, müssen allerdings eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden. Zahlreiche rechtliche Vorgaben, regeln Produktion und Verkauf und der Konkurrenzkampf im Lebensmitteleinzelhandel ist extrem hart. Da Zeit und Lust zum Kochen heute ein knappes Gut sind, werden heute immer mehr vorgefertigte Lebensmittel nachgefragt, wie der fertige Bohneneintopf, die Rouladen im Glas und der geschnittene Salat mit dem passsenden Dressing aus der Salatbar.


Das Infektionsschutzgesetz regelt, dass Personen, die an ansteckenden Erkrankungen leiden, nicht mit empfindlichen Lebensmitteln arbeiten dürfen. Personen, die erstmals mit solchen Lebensmitteln arbeiten, benötigen eine Bescheinigung über eine entsprechende Erstbelehrung (Gesundheitsamt). Die notwendigen Folgebelehrungen sind alle zwei Jahre nachzuweisen.
Landwirtschaftliche Urproduktion stellt kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung dar. Auch die üblichen Aufbereitungsarbeiten wie die Reinigung und Verpackung der Produkte sowie deren Verkauf zählen noch zur Urproduktion. Wird jedoch der in der Landwirtschaft übliche Rahmen überschritten, liegt eine anzeigepflichtige gewerbliche Tätigkeit vor. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt bespielsweise bei der Be- und Verarbeitung eigener Erzeugnisse im Rahmen einer zweiten Stufe der Be- oder Verarbeitung und stets auch bei der Be- oder Verarbeitung fremder Erzeugnisse vor.

Tätigkeiten wie Backen von Brot und Kuchen sowie Zerlegen von Fleisch in Teilstücke unterliegen den Vorschriften der Handwerksordnung. Voraussetzung für das Betreiben eines solchen Handwerks ist der Eintrag in die Handwerksrolle. Hierfür ist der Meisterbrief in dem jeweiligen Handwerk notwendig. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Als unerheblich gilt eine solche Tätigkeit, wenn während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskraft arbeitenden Betriebes nicht überschritten wird.

Gleiches gilt, wenn neben den eigenen Erzeugnissen zugekaufte Produkte verkauft werden. Auch hier zählen die Nettoumsätze erst zu den gewerblichen Einkünften, wenn die oben genannten Grenzen nachhaltig überschritten werden.
Weitere Aspekte, die beachtet werden müssen:
- Sofern fertig verpackte Waren abgegeben werden, sind die Fertigpackungsverordnung und die Lebensmittel-Informationsverordnung (Kennzeichnung der Lebensmittel) zu beachten.
- Das Mess- und Eichgesetz regelt die Anzeigepflicht von Messgeräten für den Verkauf von Waren an Dritte. Die Mess- und Eichverordnung enthält die Eichfristen.
- Wenn Neu-, An- oder Ausbauten auf dem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen, müssen diese nach dem Baugesetzbuch genehmigt werden. Baugenehmigungen sind auch erforderlich, wenn eine Nutzungsänderung vorgenommen werden soll. Auch Schilder und Verkaufsstände gelten gemäß Bauordnung als bauliche Anlagen. Sie sind baugenehmigungspflichtig. Bei ihrer Auf-stellung ist zusätzlich das Nds. Straßengesetz, die Straßenverkehrsordnung und das Bundesfernstraßengesetz zu beachten.
- Das Verpackungsgesetz gilt für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen in Verkehr bringen, gleichgültig aus welchem Material diese bestehen. Auch Direktvermarkter fallen in den Geltungsbereich des VerpackG.
- Da die Urproduktion ebenfalls dem Produkthaftungsgesetz unterliegt, können auch landwirtschaftliche Erzeuger für Schäden, die durch fehlerhafte Erzeugnisse hervorgerufen werden, haftbar gemacht werden. Dabei gilt die Beweislastumkehr im Haftungsfall, wonach nicht der Kunde beweisen muss, dass er durch schadhafte Ware geschädigt wurde. Vielmehr muss der Direktvermarkter beweisen, dass seine Ware am Verkaufstag einwandfrei war. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist daher dringend notwendig.
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